Verluste ausgleichen, Kapital zurückzahlen – die Kapitalherabsetzung
Als Kapitalherabsetzung wird die Verminderung des Grundkapitals bzw. des Stammkapitals bei einer Kapitalgesellschaft bezeichnet. Für die Kapitalherabsetzung gelten besondere Formvorschriften, die insbesondere dem Gläubigerschutz dienen. Dabei werden unterschiedlichen Arten der Kapitalherabsetzung unterschieden. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich im Aktiengesetz bzw. GmbH-Gesetz.
Kapitalherabsetzung: Ursachen und Zweck
Es gibt grundsätzlich zwei Anlässe für eine Kapitalherabsetzung:
- Es sollen tatsächlich eingetretene Verluste und Wertminderungen beim Unternehmensvermögen bilanziell berücksichtigt werden, indem das Eigenkapital entsprechend angepasst wird. Bei dieser rein rechnungstechnischen oder nominellen Kapitalherabsetzung, die vor allem bei Sanierungen vorkommt, finden keine Kapitalflüsse statt;
- es soll Kapital, das nicht benötigt wird, an die Unternehmenseigentümer zurückgewährt werden. Bei dieser effektiven Kapitalherabsetzung finden tatsächliche Rückzahlungen statt.
Da die Verminderung der Kapitalbasis immer eine potentielle Gefährdung der Sicherungsbasis von Gläubigern darstellt, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Kapitalherabsetzung besondere Schutzvorschriften vorgesehen. Sie können unter bestimmten Bedingungen im Fall einer Kapitalherabsetzung weitere Sicherheiten verlangen.
Formen der Kapitalherabsetzung
Das Aktiengesetz kennt drei Arten von Kapitalherabsetzungen:
- Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist sowohl für nominelle wie effektive Zwecke möglich. Sie erfolgt durch Herabsetzung des Aktiennennbetrags oder durch Zusammenlegung von Aktien;
- die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zum Verlust- und Wertminderungsausgleich zugelassen und an Bedingungen bezüglich der Auflösung von Rücklagen gebunden;
- eine besondere Form der Kapitalherabsetzung ist die Einziehung von Aktien, die durch zwangsweisen Einzug oder durch Rückkauf realisiert werden kann.
Beschlussfassung und Publizität
Kapitalherabsetzungen bei AGs bedürfen in den meisten Fällen eines Hauptversammlungsbeschlusses mit mindestens 75prozentiger Mehrheit und einer Veröffentlichung im Handelsregister. Ähnliche Vorschriften gelten für die GmbH.