Die außerplanmäßige Abschreibung
Vermögensgegenstände erfahren während ihrer Nutzung eine Wertminderung. Dieser Wertminderung wird durch Ansatz einer Abschreibung Rechnung getragen. Die Wertminderung kann geplant oder außerplanmäßig eintreten.
Der Begriff der außerplanmäßigen Abschreibung stammt aus dem Handelsrecht. Gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB sind alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung erfahren, außerplanmäßig abzuschreiben. Diese Abschreibungspflicht ergibt sich aus dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht, d.h. Vermögensgegenstände werden zum Bilanzstichtag mit dem Wert bewertet, mit dem sie am Bilanzstichtag veräußert werden könnten, max. jedoch mit den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (Niedrigstwertprinzip). Allerdings können sich Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht ergeben.
Grundsätzlich sind folgende Fallkonstellationen denkbar:
- Gegenstände des Anlagevermögens mit (voraussichtlich) dauerhafter Wertminderung müssen lt. Handelsrecht außerplanmäßig abgeschrieben werden (Ausnahmen für Finanzanlagen). Gem. Steuerrecht sind außerplanmäßige Abschreibungen aber freiwillig.
- Gegenstände des Umlaufvermögens sind lt. Handelsrecht zwingend auf den niedrigsten (Markt- oder Börsen)Wert abzuschreiben, auch wenn diese Wertminderung nur vorübergehend ist. Steuerrechtlich können nur voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen berücksichtigt werden.
Entfällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung, besteht ein Wertaufholungsgebot, d.h. der Wert des Vermögensgegenstandes ist entsprechend nach oben zu korrigieren, jedoch maximal bis den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzgl. der bis dahin aufgelaufenen planmäßigen Abschreibungen.
Bei Bilanzierung nach IFRS muss bei Hinweisen auf eine Wertminderung für Gegenstände des Anlagevermögens ein sog. Impairment-Test durchgeführt werden. Der Bilanzausweis erfolgt zum erzielbaren Wert, d.h. dem höheren Wert aus Nutzungswert und Nettoveräußerungspreis. Die Gründe für die Wertminderung sind jährlich zu überprüfen. Sind die Gründe zwischenzeitlich weggefallen. ist der Buchwert entsprechend zu erhöhen, jedoch max. bis zum ursprünglichen Buchwert abzgl. aller bis dahin aufgelaufenen planmäßigen Abschreibungen.